Fachanwalt Wenzel - Graffiti-Anwalt Berlin

Benjamin C. Wenzel

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

Kurfürstendamm 216

10719 Berlinerlin

Tel:  (030) 120 59 34 30 (24h/Tag)

Fax: (030) 120 59 34 39

E-Mail: info@anwalt-wenzel.com



Anrufen und vorbeikommen -Schnelle und unkomplizierte Hilfe bei Sachbeschädigung

Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel vertritt als Graffiti Anwalt in Berlin Sprayer und Writer bei anhängigen Strafverfahren in Berlin und bundesweit. 

Wenn Sie sich für das Sprühen von Kunstwerken interessieren, Tags hinterlassen oder einfach gerne gelegentlich Farbe versprühen, dann müssen Sie sich mit dem Graffiti-Paragraphen auseinandersetzen.

§ 303 StGB normiert die Sachbeschädigung. Unter der Sachbeschädigung wird auch das Besprühen von Wänden mit Graffitis subsumiert, § 303 II StGB.

§ 303 StGB - Sachbeschädigung

 

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

Nicht jedes Graffiti ist strafbar - Kunst ist nicht immer erlaubt

Das Gesetzt stellt nicht jede Sachbeschädigung unter Strafe. Nur die Beschädigung fremder Sachen ist strafbar, sofern diese rechtswidrig ist. Absatz 2 sagt, dass das strafbare Handeln unbefugt geschehen muss. Beides sagt im Grunde dasselbe aus. Der Eingriff in die Substanz fremder Dinge ist solange untersagt, wie der Eigentümer es nicht erlaubt.

Steht ein Verfahren wegen des Sprayens von Graffitis im Raum, dann ist eine erste Frage, ob die beeinträchtigte Sache fremd war. Dies wird in der Regel der Fall sein, da es sonst nicht zu einer Anzeige wegen Sachbeschädigung kommen würde. Trotzdem sollte auch im Falle von erlaubten Sprühbildern, die Genehmigung des Eigentümers festgehalten werden.

Wenn festgestellt worden ist, dass das Tag, Bild oder ähnliches auf einer fremden Sache angebracht wurde, dann ist die Frage, ob der Sprayer das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt hat.

Als Anwalt und als Betroffener des Vorwurfs wegen Sachbeschädigung nach § 303 II StGB ist nun zu fragen, was genau das Erscheinungsbild einer Sache ausmacht und wann es erheblich beeinträchtigt wurde. Hierbei handelt es sich um Begriffe, die ausgelegt werden müssen und Ihr Anwalt für Strafrecht hat an diesem Punkt eine gute Chance sein Fachwissen, für Sie, ausspielen zu können.

 

Das Erscheinungsbild einer Sache ist der optische Gesamteindruck den die Sache auf einen objektiven Dritten ausübt. Als Konsequenz aus dieser Definition für einen zentralen Begriff der Sachbeschädigung ergibt sich, dass es schwieriger ist, das Erscheinungsbild einer baufälligen Ruine zu beeinträchtigen, als das eines Neubauhauses.

Die Schwelle der Erheblichkeit muss auch in diesem Zusammenhang gesehen werden. Ein makelloses Erscheinungsbild lässt sich mit geringerem Aufwand erheblich beeinträchtigen, als das einer verlassenen und baufälligen Wohnstätte.

Aber gerade dieser Zusammenhang von Erscheinungsbild der Sache und Ausmaß der Beeinträchtigung sind Gegenstand der strafrechtlichen Verhandlung.

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Graffiti - Klage auf Schadenersatz

Im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung, egal ob durch Vandalismus, Graffitis, Bombings oder Tags geht es immer um die Beeinträchtigung fremden Eigentums. Wird das Recht des Eigentümers beeinträchtigt, hat dieser regelmäßig einen Anspruch auf Schadenersatz, da er die Beeinträchtigung entfernen muss oder sein Eigentum in seinem Wert gemindert wurde.

Da das strafrechtliche und das zivilrechtliche Verfahren in einem engen Zusammenhang stehen, sollten dies auch bei der Verteidigung berücksichtigt werden.

Ermittlungsverfahren und Anklage

Wer writet, tagt oder sprüht und dabei erwischt wird, kann mit ziemlicher Sicherheit mit zwei Dingen rechnen:

Zum einen mit einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, zum anderen mit einer Anklage vor dem zuständigen Amtsgericht.

Maßgeblich ist hier der § 303 Abs. 2 StGB, der Sachbeschädigung.

 

In Betracht kommt bei Trainmalern aber durchaus  noch eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB. Das ist immer dann der Fall, wenn sich auf einem Zug technische Zeichnungen befinden und diese übermalt werden. Der Zug stellt mit solch einer Zeichnung nämlich eine zusammengesetzte Urkunde dar, der Strafrahmen beläuft sich bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

 

Nicht zu vergessen ist eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB.

 

Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, oder Sie haben eine Anklage erhalten, dann sollten Sie

  1. Schweigen und keine Angaben zur Sache machen und
  2. Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel als Graffiti Anwalt in Berlin kontaktieren.

Rechtsanwalt Wenzel wird die Ermittlungsakten anfordern und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Graffiti - Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB

Seit der Änderung des § 303 StGB, ist für die Fälle des unerlaubten Graffiti an fremden Sachen, der neue § 303 Abs. 2 StGB entstanden. Danach wird nicht nur jemand bestraft, der rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB), sondern auch derjenige, der unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (§ 303 Abs. 2 StGB). Bevor dieser neue Paragraph ins Leben gerufen wurde, konnten Sprayer und Writer nur in Ausnahmefällen wegen Sachbeschädigung bestraft werden, da ein Zerstören oder Beschädigen der Sache nicht vorlag.

 

Mit dem neuen Absatz 2 des § 303 StGB werden nunmehr alle illegalen Graffiti erfasst.
Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Von der Polizei beim Graffiti sprühen gestellt

Was passiert, wenn man als gesprüht hat, Tags gesetzt und dann von der Polizei festgenommen wurde?

Zunächst kann man davon ausgehen, dass, wenn man auf frischer Tat erwischt wurde, die Polizei (mit Ihnen oder ohne Sie) nach Hause kommt, um Tatwerkzeuge zu sichern und nach Fotos, Sprühdosen und Blackbooks zu suchen. Wie man sich bei einer solchen Durchsuchung am besten verhält, sollte man unter nachfolgendem Link nachlesen und am besten vorab einprägen!

 

Die Polizei versucht Sie zum Reden zu bringen. Schweigen Sie und sagen Sie nichts! Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Rufen Sie Rechtsanwalt Wenzel an: (030) 120 59 34 30

 

Rechtsanwalt Wenzel kümmert sich effektiv um Ihre Angelegenheit und übernimmt mit Taktik und Verhandlungsgeschick alle weiteren Maßnahmen gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft.

Zivilrechtlicher Schadensersatz

Das Zivilverfahren ist dazu da, die Schadensersatzansprüche, die durch die Graffiti entstanden sind, einzuklagen. Es ist daher umso wichtiger bereits im Strafverfahren einen Anwalt für Graffiti einzuschalten, denn ohne ein Strafurteil und vor allem ohne ein Geständnis wird es sehr schwer zu beweisen sein, dass Sie gesprüht haben. Der Schadensersatz kann schnell mehrere tausend Euro ausmachen.

 

Der Eigentümer der aus seiner Sicht beschädigten Sachen kann dabei den gesamten Schaden, d.h. auch den Schaden, den die ganze Crew verursacht hat, von nur einem, verlangen!

 

Daher ist es umso wichtiger sofort einen Anwalt einzuschalten.

 

Rechtsanwalt Wenzel hilft als Anwalt für Graffiti in Berlin und bundesweit in der Verteidigung solcher Graffitiverfahren!

Polizei, Hausdurchsuchung, Anklage wegen Graffiti

 

Die Polizei dein Freund und Helfer. So lautet es im Volksmund. Sieht man sich aber selbst als Beschuldigter mit der Polizei konfrontiert, ändert sich diese Meinung recht schnell. Und das oftmals zu Recht! 

 

Was tun bei einer Vorladung zur Polizei?

Ihnen wird ein Brief vom Polizeipräsidenten zugestellt. Dieser beinhaltet den Vorwurf, der gegen Sie erhoben wird. Sie dürfen dazu Stellung nehmen und werden zu einem Termin zwecks Vorsprechens geladen.

 

Wie sollen Sie nun reagieren?

Jeder Mensch hat den Wunsch, sich zur Sache zu äußern, das Tatgeschehen klarzustellen und die Dinge aus der eigenen Sichtweise wiederzugeben. Man hat das Gefühl, wenn man nichts sagt, wäre das ein Eingeständnis.

 

Tun Sie das nicht!

Man wird Ihnen nicht glauben. Aus langjährigen Erfahrungen als Strafverteidiger können wir Ihnen nur eines ans Herz legen:

 

SCHWEIGEN SIE UND SAGEN SIE ZUR SACHE NICHTS AUS!

 

Die Polizei ist geschult und ein Meister darin, Sie in Widersprüche zu verwickeln und Sie Aussagen treffen zu lassen, die Sie gar nicht abgeben wollten. Zudem stehen Sie als Beschuldigter da. Und einem Beschuldigten glaubt die Polizei im Zweifel nicht!

Aussagen, die Sie bei der Polizei treffen, und im Nachhinein korrigieren wollen, sind dann bereits aktenkundig und werfen ein negatives Bild auf Sie!

 

Kontaktieren Sie uns.

 

Wir garantieren Ihnen: Ihre Aussage ist in der Hauptverhandlung mehr Wert, als bei der Polizei! Durch eine schlechte Aussage können weitgehend gute Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten werden.

 

Und beachten Sie: Sie müssen nicht zur Polizei gehen

Auf eine Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht erscheinen. Es ist Ihr Recht zu Schweigen und dies darf Ihnen nicht negativ angelastet werden. Das wissen auch Staatsanwälte und Richter! Machen Sie davon Gebrauch!

Wichtig!

Holen Sie sich den Rat eines erfahrenen und engagierten Strafverteidigers. Wir beantragen Akteneinsicht und sprechen die weitere Vorgehensweise mit Ihnen ab. Einzig durch diese Vorgehensweise erlangen Sie Kenntnis über die gegen Sie vorliegenden Beweismittel. Entkräften können wir diese immer noch.

Die Hausdurchsuchung wegen Graffitis

 

Eine Durchsuchung ist für den Beschuldigten ein sehr großer Eingriff in seine Privatsphäre. Immerhin werden seine Grundrechte, vor allem die Unverletzlichkeit der Wohnung, Artikel 13 des Grundgesetzes (GG), beschnitten.

An eine Durchsuchung werden daher auch besonders hohe Anforderungen gestellt; die Anordnung der Durchsuchung ist grundsätzlich einem Richter vorbehalten.

Durchsuchungen dienen den Ermittlungsbehörden in erster Linie dazu, Beweismittel für ein laufendes Verfahren zu sichern. Der Schock bei dem Betroffenen sitzt meist tief, wenn er sich dieser Zwangsmaßnahme hilflos gegenübergestellt sieht.

Grundlage dieser Durchsuchungsmaßnahmen ist der Durchsuchungsbeschluss, welcher schriftlich vorliegen wird. Diesen sollte sich der Betroffenen unbedingt aushändigen lassen, damit dieser von einem Anwalt für Strafrecht und Graffiti auf dessen Rechtmäßigkeit überprüft werden kann.

 

Wir haben Ihnen kurz und knapp zusammengefasst, wie Sie sich bei einer Durchsuchung verhalten sollten:

  • Schweigen ist Gold : Schweigen Sie, d. h.  vermeiden Sie jede Äußerung zur Sache. Gehen Sie auch nicht auf vermeintlich verlockende Angebote der Polizei ein, nachdem z.B. ein Geständnis hilfreich wäre und möglicherweise dann auf die Durchsuchung verzichtet wird.
  • Benachrichtigen Sie uns als Ihren Strafverteidiger umgehend! Sie haben ein Recht auf den Anruf beim Anwalt. Gespräche mit Dritten können Ihnen untersagt werden.
  • Versuchen Sie die Beamten dazu zu bewegen, auf das Eintreffen des Anwaltes zu warten. Einen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht.
  • Nur Pflicht zur Duldung! Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, an der Durchsuchung mitzuwirken. Im Einzelfall, nur nach anwaltlicher Beratung, kann jedoch die freiwillige Herausgabe opportun sein. Also: Grundsätzlich keine Mitwirkung, d. h. auch keine freiwillige Herausgabe von Gegenständen. Dies hat zwangsläufig die Beschlagnahme zur Folge, das müssen Sie jedoch in Kauf nehmen.
  • Lassen Sie sich im Falle einer Durchsuchung sagen, wer diese Durchsuchung angeordnet hat und ggf. eine richterliche Durchsuchungsanordnung übergeben; hierauf haben Sie Anspruch. Notieren Sie sich diese Angaben, sie werden später im Gespräch mit Ihrem Verteidiger bedeutsam werden.
  • Im Fall der Beschlagnahme lassen Sie sich das Bestandsverzeichnis mit den mitgenommenen Gegenständen aushändigen. Kontrollieren Sie, dass auch alle mitgenommenen Gegenstände aufgeführt sind. Diese müssen detailliert notiert sein, es reicht bspw. nicht „1 Karton Sprühdosen“.
  • Vernichten oder Verstecken Sie keine Beweismittel. Dies kann als Verdunkelungshandlung schlimmstenfalls zur Untersuchungshaft führen.
  • Versuchen Sie ruhig zu bleiben und bemühen Sie sich um einen freundlichen Ton gegenüber den Beamten.

 

Zur weiteren Information:

Der Durchsuchungsbeschluss muss die Straftat bezeichnen, nach derer die Wohnung des Beschuldigten durchsucht wird. Der Tatvorwurf muss soweit wie möglich konkretisiert werden, so dass er unter ein Strafgesetz subsumiert werden kann.

Zur Beschreibung des Tatvorwurfs gehören insbesondere auch die Angaben über Tatzeit, Tatraum und Tatort.

Ziel und Zweck der Durchsuchung muss das Auffinden von Beweismitteln sein. Diese Beweismittel müssen in der Durchsuchungsanordnung auch bezeichnet sein. Aus dem Durchsuchungsbeschluss muss erkennbar sein, in welcher Beziehung die Unterlagen zu dem bestehenden Vorwurf stehen.

 

Ein guter Anknüpfungspunkt für eine erfolgreiche Verteidigung ist oftmals die Verhältnismäßigkeit, denn aufgrund des gewichtigen Ranges der Grundrechte darf die Durchsuchung dazu nicht außer Verhältnis stehen.

 

Durchsuchungen werden gemäß Art. 13 Abs. 1 GG bzw. § 105 Abs. 1 StPO grds. durch den Richter angeordnet. Nur bei "Gefahr im Verzug" können auch der Staatsanwalt oder eine der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) eine Durchsuchung anordnen.

"Gefahr im Verzug" liegt vor, wenn die richterliche Anordnung der Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung dadurch gefährdet wird.

 

Achtung!

Ein Durchsuchungsbeschluss darf nicht älter als sechs Monate sein. Und bitte: Widersprechen Sie der Durchsuchung und der Beschlagnahme und lassen Sie dies in großen Buchstaben auf dem Beschlagnahmeprotokoll vermerken. Nur wenn Sie der Beschlagnahme widersprechen, hat man mit anwaltlicher Hilfe die Möglichkeit, bei Verfahrensfehlern eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei unverwertbar machen zu lassen.

 

Aber: Auch ein Widerspruch hindert nicht an der Durchsuchung und Beschlagnahme. Diese müssen Sie über sich ergehen lassen!

 

Tipp: Auch Zufallsfunde, die eventuell nichts mit der Graffitidurchsuchung zu tun haben, können verwertet werden. So wird z.B. bei einem Cannabisfund ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelbesitzes eingeleitet werden. Wenn klar ist, was die Polizisten suchen, und Sie mit bösen Zufallsfunden rechnen, dann sollten Sie an der Durchsuchung mitwirken und die geforderten Sachen herausgeben.

 

Übrigens: Sollten Sie Fotos auf dem Rechner haben, und diese wurden bereits gelöscht, kann die Polizei diese mittels Spezialsoftware auch wieder herstellen. Da hilft nur ein mehrmaliges Überschreiben der Festplatte.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel- Anwalt für Graffiti in Berlin, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Graffiti läuft!